Seit dem 3.04. gilt eine neue Corona Schutzverordnung
„In der neuen Coronaschuztzverordnung des Landes NRW - gültig vom 03.04 - 30.04.2022 - sind keine Einschränkungen für die Angebote der Jugendförderung mehr benannt. Dies bezieht sich sowohl auf die Masken-Pflicht als auch auf eine Test-Pflicht oder sonstige Zugangsbeschränkungen.
Gleichzeitig möchten wir für die Durchführung Deiner Angebote - auch in den Ferien - auf die folgenden Empfehlungen in § 2 der CoronaSchVo hinweisen:
Absatz 1: Es sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken sowie Lüften (sogenannte AHA+L-Regel) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden (vertiefende Hinweise findet Ihr in Anlage 1 zur CoronaSchVo).
Absatz 2: Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen und für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen (s. Anlage 2 zur CoronaSchVo).
Absatz 3: Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, können im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.“
Für die Träger gilt es, die Arbeitsschutzverordnung Corona, die zunächst bis zum 25.05.2022 Gültigkeit behält, umzusetzen.
Zur Zeit gibt es noch keine angepasste FAQ. Hier findest Du die 61. Fortschreibung der FAQ.